22 nahme immerhin fast vier Stunden dauerte, sich im gesamten Einvernahmeprotokoll jedoch nicht der geringste Hinweis darauf finden lässt, dass der Beschuldigte unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden hätte. Auch andere Auffälligkeiten wie etwa rote Augen oder Müdigkeit sind dem Protokoll nicht zu entnehmen. Insbesondere ist kein entsprechendes Verbal auszumachen, welches darauf hindeuten würde. Sodann ist zu berücksichtigen, dass an der besagten Einvernahme auch der Verteidiger des Beschuldigten anwesend war, welcher nicht intervenierte.