1043 Z. 98 f.), was wider aller Evidenz ist, können dem Einvernahmenprotokoll vom 19.11.2019 doch eindeutig keine derartigen Äusserungen entnommen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte hingegen als Begründung aus, er sei an dieser ersten Einvernahme unter Drogeneinfluss gestanden. Er habe sich plötzlich an einem Tisch wiedergefunden und es seien Fragen gestellt worden. Er habe gedacht, dass es um den Konsum von Haschisch gehe (pag. 2502 Z. 18 ff.). Es gilt zu beachten, dass diese erste Einver-