Von daher kann nicht gesagt werden, er habe wegen dieser Auseinandersetzung nicht die Wahrheit sagen wollen. Anlässlich der Hafteröffnung entgegnete der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft auf den Vorhalt, dass er an der ersten Befragung durch die Polizei (am Tag zuvor) nichts von einem Pfefferspray erzählt habe: «Doch das habe ich gesagt» (pag. 1043 Z. 98 f.), was wider aller Evidenz ist, können dem Einvernahmenprotokoll vom 19.11.2019 doch eindeutig keine derartigen Äusserungen entnommen werden.