Von einem Zustand, gemäss welchem er zeitweise bewegungsunfähig gewesen und von R.________ gepflegt worden sei, sprach der Beschuldigte erst an den folgenden Einvernahmen. Dieses Aussageverhalten ist bei einem reinen Gewissen nicht erklärbar. Vielmehr ist dieses so zu deuten, dass der Beschuldigte seine Aussagen im Laufe der Zeit an das Beweisergebnis angepasst hat, er also die Folgen des Pfeffersprayeinsatzes von dem Moment an gravierender darstellte, als er merkte, dass die Beweislage für ihn eng werden könnte.