8.10.2 Würdigung durch die Kammer Der Würdigung der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und ausführlich erläutert, wieso auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden kann. Anschaulich hat die Vorinstanz insbesondere das stetig veränderte Aussageverhalten des Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vor der Reitschule beschrieben. Auch die Kammer hält an dieser Stelle noch einmal fest, dass der Beschuldigte den Pfeffersprayeinsatz der Security anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei am 19.11.2016 mit keinem Wort erwähnt hat.