Eine solche Intervention zu Gunsten des Opfers sei von C.________ allerdings nicht wahrgenommen worden. Die Aussagen des Beschuldigten seien hinsichtlich der umstrittenen Phase vor der Reitschule und nach der Intervention der Security in mehreren Punkten widersprüchlich und würden daher nicht überzeugen. Seine Erklärungen seien insgesamt nicht geeignet, die Darstellung des I.________ in Zweifel zu ziehen. 8.10.2 Würdigung durch die Kammer Der Würdigung der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollumfänglich an.