Eine Beeinträchtigung sei nicht einmal angedeutet worden. Es sei davon auszugehen, dass er in Bezug auf seine Beschwerden als Folge der Intervention der Security stark übertrieben habe. Weder R.________ noch die beiden Zeuginnen hätten solche Probleme wahrgenommen. Widersprüche fänden sich auch in der Schilderung der Auseinandersetzung, die er beobachtet und bei der er auch mitgewirkt haben wolle. Anlässlich der polizeilichen Befragung habe er eine Beteiligung bei einem Vorfall bestätigt, bei welchem das Opfer anfänglich wegen Zigaretten angefragt worden sei. Es sei zu einer Eskalation und zu Übergriffen auf das Opfer gekommen.