8.10 Aussagen des Beschuldigten 8.10.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, soweit der Beschuldigte geltend gemacht habe, sich nicht an einer Serie von Raubüberfällen im Länggassquartier beteiligt zu haben, seien seine Aussagen von I.________ gestützt worden und auch R.________, S.________ und T.________ hätten soweit nachvollziehbar bestätigt, dass man sich gemeinsam und in Begleitung des Beschuldigten von der Reitschule nach oben begeben habe, wo man unverhofft in eine Polizeikontrolle geraten sei.