Entweder war T.________ anlässlich des Vorfalls mit dem Pfefferspray nicht zugegen oder sie vermag sich überhaupt nicht mehr an den fraglichen Abend zu erinnern, was dann zur Folge hat, dass sie keine hilfreichen Aussagen machen kann. So oder anders ist somit auch auf die Aussagen von T.________ hinsichtlich der Frage nach der Beteiligung des Beschuldigten am Raubüberfall auf C.________ nicht abzustellen.