20 kommen, während R.________ in seinen Schilderungen V.________ überhaupt nicht erwähnte, obwohl dieser gemäss den Zeuginnen T.________ und S.________ auch den ganzen Abend mit der gleichen Gruppe verbracht haben soll (pag. 2318 Z. 10 f. und pag. 2322 Z. 1 f.). Alles in allem kann gestützt auf die selektiven, vagen und zudem mit alkoholbedingten Lücken versehenen Aussagen von T.________ ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, diese sei den ganzen Abend mit dem Beschuldigten zusammen gewesen. Entweder war T.______