2323 Z. 5 ff.). Für die Kammer ist nicht recht nachvollziehbar, dass T.________ bezüglich des fraglichen Abends aufgrund des Alkoholkonsums angeblich nicht mehr viel weiss, mit Sicherheit aber, dass der Beschuldigte den ganzen Abend mit ihr, S.________ und V.________ zusammen gewesen sein soll. An einen – doch recht einprägsamen – Vorfall mit Pfefferspray vor der Reitschule vermag sie sich aber nicht zu erinnern. Auf den Widerspruch zur Aussage von S.________ zum Thema, ob sie manchmal eine Runde um die Reitschule drehen, wurde bereits hingewiesen. Weiter gab T.________ an, V.________ sei angerufen worden, sie sollten nach oben kommen, wohingegen der Beschuldigte ausführte, V.___