Betreffend die Aussagen von T.________ fällt auf, dass sich die Zeugin an den Vorfall mit der Security vor der Reitschule nicht von sich aus zu erinnern vermochte. Sie erinnert sich auch nicht an einen Pfeffersprayeinsatz. Weggeworfen soll der Beschuldigte vor der Anhaltung auch nichts haben und mit diesem will T.________ nach dem Vorfall auch nicht gesprochen haben, obwohl die anderen Involvierten darüber sprachen. Am fraglichen Abend hat T.________, welche gemäss eigenen Angaben ein Alkoholproblem hatte, viel getrunken. 1.5 bis 2 Flaschen starker Alkohol sollen es über die Nacht verteilt gewesen sein (pag. 2323 Z. 5 ff.).