Schliesslich will nicht recht überzeugen, dass S.________ gemäss eigener Aussage mit den anderen nie über den doch sehr denkwürdigen Abend gesprochen haben will. Zusammenfassend kann gestützt auf die selektiven, vagen und mit den anderen Aussagen nicht übereinstimmenden Ausführungen von S.________ nicht davon ausgegangen werden, diese sei den ganzen Abend mit dem Beschuldigten zusammen gewesen. Auf ihre Aussagen kann demnach zur Klärung der Frage, ob der Beschuldigte am Raubüberfall auf C.________ beteiligt war oder nicht, nicht abgestellt werden. Betreffend die Aussagen von T.__