2317 Z. 36 ff.). Eine solche Darstellung erscheint nicht korrekt, da der Beschuldigte gemäss Wahrnehmungsbericht der Polizei erst als Teil der zweiten Gruppe dazu stiess und sich ausserdem auch gemäss den übrigen Aussagen von S.________ erst nach dem vermeintlichen Anruf nach oben in die Länggasse begab, angeblich stets in Begleitung der beiden Zeuginnen. Erhebliche Unklarheiten bestehen für die Kammer hinsichtlich der Frage, wieso sich die zweite Gruppe überhaupt nach oben in die Länggasse begab. Die Aussagen dazu, was denn der Auslöser dafür war, sich nach oben zu begeben, divergieren stark (entweder es wurde telefoniert oder sie wurden geholt).