Betreffend S.________ ist vorweg darauf hinzuweisen, dass diese der ersten Vorladung der Vorinstanz unentschuldigt keine Folge geleistet hat, was als mangelnder Einsatz zur Aufklärung einer Straftat qualifiziert werden kann. Weiter macht S.________ sehr selektive Angaben, indem sie sich betreffend Einsatz von Pfefferspray nicht äussern will und diesbezüglich alkoholbedingte Erinnerungslücken geltend macht. Daneben sei die Gruppe normal im Ausgang gewesen, was erstaunt, weil im Zug von Freiburg nach Bern ein Sachschaden von CHF 10‘000.00 verursacht worden ist.