Die Aussagen der Zeuginnen seien vergleichbar mit den Aussagen von R.________ geeignet, den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs des Raubes zum Nachteil von J.________, D.________, E.________ und G.________ zu entlasten. Sie seien aber nicht geeignet, die Darstellung des Beschuldigten zu stützen, wonach er konstant bei der Reitschule geblieben sei. 8.9.2 Würdigung durch die Kammer Aus Sicht der Kammer erscheint es angebracht, die Aussagen der beiden Zeuginnen S.________ und T.________ je einzeln zu betrachten und zu würdigen. Betreffend S.__