Eine solche Beeinträchtigung hätte den Zeuginnen auffallen müssen. Davon sei bei ihren Schilderungen aber keine Rede gewesen. Zusammenfassend würden die Aussagen der Zeuginnen für die hier relevante Phase, nämlich die Minuten nach der Intervention der Security, nicht überzeugen. Ihr pauschale Behauptung, wonach sie in der Nacht vom 18./19.11.2016 «immer» mit dem Beschuldigten zusammen gewesen seien und ihn dementsprechend stets im Blick gehabt hätten, sei bei dem grossen Besucheranmarsch an den Wochenenden vor der Reitschule ohnehin kaum nachvollziehbar, zumal sie auch nicht enger befreundet gewesen seien.