8.9 Aussagen der Zeuginnen S.________ und T.________ 8.9.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Zeuginnen hätten sich grundsätzlich differenziert geäussert und betont, dass sie sich nicht mehr gut an Einzelheiten erinnern könnten. Das sei bei einem fast zwei Jahre zurückliegenden Ereignis soweit verständlich, umso mehr als sie betont hätten, dass man immer wieder in Bern im Ausgang gewesen sei. Gleichwohl hätten beide geglaubt, sagen zu können, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht immer bei ihnen gewesen sei. Auch die Aussagen, mit welchen sie dem Beschuldigten vordergründig ein Alibi verschafft hätten, würden Fragen aufwerfen.