Betreffend den Überfall auf J.________ hat die Vorinstanz lediglich nachvollziehbar ausgeführt, wieso R.________ hierzu keine hilfreichen Angaben machen kann, nämlich weil er selbst eben nicht den ganzen Abend mit dem Beschuldigten verbrachte und somit über dessen Aktivitäten nicht Bescheid wissen kann. Zum Nachteil des Beschuldigten wurde durch die Vorinstanz lediglich ausgeführt, dass die Aussagen von R.________ die als glaubhaft eingestuften Aussagen von I.________ nicht entkräften könnten, was zutrifft.