Das sei bemerkenswert, da auf der belastenden Seite nur die Aussagen von I.________ stünden, welche aber wie aufgezeigt falsch gewürdigt worden seien (pag. 2507). Diese Kritik erscheint aus Sicht der Kammer unbegründet. So sah die Vorinstanz unter anderem die Aussagen von R.________ als Nachweis dafür, dass der Beschuldigte an den Überfällen im Länggassquartier nicht beteiligt war. Insofern wirkten die Aussagen für den Beschuldigten also gerade ent- und nicht belastend. Betreffend den Überfall auf J.________ hat die Vorinstanz lediglich nachvollziehbar ausgeführt, wieso R._____