934 Z. 107). Aufgrund dieser Aussagen wird deutlich, dass R.________ keine hilfreichen Angaben zu den Aktivitäten des Beschuldigten in jener Nacht machen kann, da sich die beiden offensichtlich zwischenzeitlich aus den Augen verloren, was auch der Beschuldigte selbst bestätigte (pag. 1927 Z. 21). Aus den Aussagen von R.________ kann daher nichts zur Rolle des Beschuldigten beim Überfall auf C.________ abgeleitet werden. Die Verteidigung kritisiert, dass die Aussagen von R.________ von der Vorinstanz zu Ungunsten des Beschuldigten gewertet worden seien. Das sei bemerkenswert, da auf der belastenden Seite nur die Aussagen von I._____