Schliesslich hat R.________ den Namen seines Begleiters nicht nennen wollen, damit dieser keine Probleme erhält (pag. 921 Z. 40 ff.), was keinen Sinn ergeben würde, wenn sich der Beschuldigte und R.________ so verhalten hätten, wie sie es ausgeführt haben. Es ist demnach davon auszugehen, R.________ (wie auch der Beschuldigte) hätte etwas zu verbergen. Er hat ausserdem als einziger nichts vom Pfeffersprayeinsatz erzählt. Darauf angesprochen meinte er: «Ich kann mich nicht daran erinnern, es ist möglich. Ich ging dann in die