Weiter will R.________ nicht mitbekommen haben, dass der Beschuldigte vor seiner Anhaltung etwas weggeworfen hat (pag. 934 Z. 137 ff.). Der Beschuldigte hat jedoch selbst zugestanden, etwas weggeworfen zu haben (ein Hölzchen), was R.________ mitbekommen haben müsste. Aufgrund der Aussagen von R.________ ist demnach davon auszugehen, dieser sei nicht die ganze Zeit mit dem Beschuldigten zusammen gewesen. Folgerichtig hat er zu Protokoll gegeben, er sei nach der Schlägerei in die Reitschule gegangen und könne keine Angaben dazu machen, was der Beschuldigte in dieser Zeit gemacht habe. Schliesslich hat R.____