, E.________ und G.________ zu entlasten. Er habe soweit glaubhaft geschildert, dass er sich gemeinsam mit dem Beschuldigten ins Quartier begeben habe, was eine zeitgleiche Mitwirkung des Beschuldigten bei Überfällen unmittelbar vor der Anhaltung ausschliesse. Für den ersten Raubüberfall zum Nachteil von C.________ könne R.________ den Beschuldigten aber aus den dargelegten Gründen nicht entlasten.