8.8 Aussagen von R.________ 8.8.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, R.________ wolle den Abend mit dem Beschuldigten vor der Reitschule verbracht haben. Sie hätten sich erst kurz vor der Anhaltung gemeinsam von dort entfernt. Mit seinen Aussagen scheine er den Beschuldigten vordergründig vollständig zu entlasten. Dies sei aber nur mit einer Einschränkung der Fall. Der Beschuldigte habe geltend gemacht, er sei bei der Auseinandersetzung vor der Reitschule in führender Position beteiligt gewesen. Er habe versucht, den Streit zu schlichten und sei deshalb vom Pfefferspray der Security stark betroffen gewesen.