Und konkret angesprochen auf die Nr. 14 (den Beschuldigten) führte er aus: «Nr. 14 und Nr. 13 waren auch mit uns. Aber als wir in die Stadt gegangen sind, sind die beiden zurück in die Disco gegangen. Sie waren nicht mit uns unterwegs» (pag. 861 Z. 85 f.). Bei genauerer Betrachtung dieser Aussagen wird somit deutlich, dass P.________ zwar die zuvor genannten fünf Personen aufzählt, direkt in Anschluss jedoch ebenfalls klar zu Protokoll gibt, dass der Beschuldigte zu Beginn auch dabei war, jedoch zur Reithalle zurückkehrte, als die Gruppe in die Stadt (und damit ins Länggassquartier) ging.