als auch dem Wahrnehmungsbericht der Polizei. Die Verteidigung stützte sich anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung unter anderem auf die Aussage von P.________, wonach dieser auf die Frage, wer alles dabei gewesen sei, H.________, Q.________, O.________, I.________ und sich selbst genannt habe (pag. 2056). Tatsächlich sagte P.________ jedoch: «Als wir gelaufen sind waren wir zu fünft. Es waren Nr.4, Nr. 7, Nr. 9 und Nr. 10 und ich» (pag. 861 Z. 83). Und konkret angesprochen auf die Nr. 14 (den Beschuldigten) führte er aus: «Nr. 14 und Nr. 13 waren auch mit uns.