_ macht ein Abstreiten des Mitgehens im Übrigen nur Sinn, wenn etwas passiert ist, bei welchem er nicht hätte dabei gewesen sein wollen, namentlich beim Überfall auf C.________. Die Aussage von P.________, der Beschuldigte und R.________ seien erst dazugestossen, kurz bevor die Polizei gekommen sei (pag. 838 Z. 181 f.), widerspricht hingegen klar sowohl der Darstellung von I.________ als auch dem Wahrnehmungsbericht der Polizei.