8.7.2 Würdigung durch die Kammer Die Aussagen von P.________ lassen sich ohne Weiteres mit denjenigen von I.________ in Einklang bringen. Die Aussage von P.________, der Beschuldigte und R.________ seien zuerst dabei gewesen und dann zurückgegangen, teilt letzterer im Übrigen nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum P.________ diesbezüglich gelogen haben sollte, belastet er die beiden anderen mit dieser Feststellung doch gar nicht. Aus Sicht von R.________ macht ein Abstreiten des Mitgehens im Übrigen nur Sinn, wenn etwas passiert ist, bei welchem er nicht hätte dabei gewesen sein wollen, namentlich beim Überfall auf C.___