8.6.2 Würdigung durch die Kammer Die zutreffenden vorinstanzlichen Überlegungen sind insofern zu ergänzen, als Q.________ nicht gerade als aussagefreudig bezeichnet werden kann. Er hat nicht viel Preis gegeben, weswegen auch seiner Beteuerung, der Beschuldigte sei bei den Überfällen nicht dabei gewesen, entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht viel Gewicht beigemessen werden kann. Q.________ hat offensichtlich keine Hemmungen, zu lügen, zu beschönigen und zu verheimlichen (pag. 665 Z. 216; pag. 666 Z. 32 ff., pag. 670 Z. 387 f.).