14 sich O.________ zudem dafür entschuldigt. Diese Aussagen des Beschuldigten zeigen demnach auf, dass grundsätzlich kein Anlass für eine persönliche Abrechnung von O.________ mit dem Beschuldigten bestand. Erst anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sprach der Beschuldigte plötzlich davon, dass er (der Beschuldigte) O.________ nur zwei Tage vor den Überfällen in Bern geschlagen habe, ebenso wie I.________ (pag. 2501 Z. 30 f.).