Zwar spricht der Beschuldigte selbst davon, dass er und O.________ Probleme miteinander gehabt hätten. Jedoch geht aus seinen bis und mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Angaben ebenso hervor, dass O.________ ihn (den Beschuldigten) geschlagen hat, nicht umgekehrt. Gemäss dem Beschuldigten hat