mit recht detaillierten Schilderungen auf. Es ist zumindest fraglich, ob – wie dies die Vorinstanz getan hat – von einer deutlich auffallenden Belastung des Beschuldigten sowie von einer allfälligen persönlichen Abrechnung gesprochen werden kann, selbst wenn O.________ seine eigene Rolle dem Anschein nach bedeutend heruntergespielt haben dürfte, was deutlich wird, wenn man die zahlreichen belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten betrachtet. Zwar spricht der Beschuldigte selbst davon, dass er und O.________ Probleme miteinander gehabt hätten.