von keiner der befragten Auskunftspersonen dahingehenden belastet worden wäre, dass er mit einem Messer hantiert hätte. Dennoch zeigt der Wahrnehmungsbericht, dass der Beschuldigte offenbar zumindest unmittelbar vor der polizeilichen Anhaltung ein Messer auf sich trug. Weiter schildert O.________, wie die Augen des Beschuldigten nach dem Pfeffersprayeinsatz vor der Reithalle gebrannt hätten (pag. 1010 Z. 242 ff.). Auch sonst wartet O.________ mit recht detaillierten Schilderungen auf.