Die genannten Bedenken sind zwar aus Sicht der Kammer aus den bereits von der Vorinstanz dargelegten Gründen durchaus angebracht, dennoch sind die Aussagen differenzierter zu betrachten. So hat etwa gemäss Wahrnehmungsbericht der Polizei der Beschuldigte unmittelbar vor der polizeilichen Anhaltung ein Messer weggeworfen (pag. 189). Es trifft zu, dass der Beschuldigte ausser von O.________ von keiner der befragten Auskunftspersonen dahingehenden belastet worden wäre, dass er mit einem Messer hantiert hätte.