8.5.2 Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz äusserte sich kritisch bezüglich des Wahrheitsgehalts der Aussagen von O.________. Auch die Verteidigung bezeichnete sein Aussageverhalten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung als schlichtweg inakzeptabel und gespickt mit Falschaussagen und Lügen (pag. 2507). Die genannten Bedenken sind zwar aus Sicht der Kammer aus den bereits von der Vorinstanz dargelegten Gründen durchaus angebracht, dennoch sind die Aussagen differenzierter zu betrachten.