Zusammenfassend könne nicht vorbehaltlos auf die Aussagen von O.________ abgestellt werden, soweit er sich zur Rolle des Beschuldigten geäussert habe und ihn für sämtliche Raubüberfälle mit- oder sogar hauptverantwortlich gemacht habe. Sie seien im Beweisverfahren nicht stärker zu gewichten als die Aussagen von I.________.