Er habe sich ausgesprochen bereitwillig zur Rolle seiner Begleiter, geäussert, er selber wolle sich aber nur im Hintergrund aufgehalten haben. Auf die mutmassliche Rolle von O.________ sei vorliegend nicht einzugehen. Es sei aber im Hinblick auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen festzuhalten, dass er mit der Darstellung seiner eigenen Verantwortlichkeit bei den Raubüberfällen in deutlichem Widerspruch stehe zu Aussagen von Mitbeteiligten. Es bestünden deshalb hinsichtlich der von O.________ gemachten Rollenzuteilungen gewisse Zweifel.