Auffallend sei auch, dass O.________ den Beschuldigten bereits anlässlich der ersten polizeilichen Befragung massiv belastet habe, dieser solle mit seinem Messer sogar seine eigenen Kollegen aus der Gruppe bedroht haben. O.________ habe die Überfälle auf die Privatkläger ausführlich beschrieben und dabei auch spezielle Einzelheiten er-