8.5 Aussagen von O.________ 8.5.1 Würdigung durch die Vorinstanz O.________ habe bereits am Abend des 19.11.2016, als er noch keine Kenntnis gehabt habe von den Schilderungen der Opfer, teilweise sehr detaillierte Aussagen gemacht. Dabei habe er auch den Beschuldigten belastet, und zwar weitergehend als I.________ dies gemacht habe. Der Beschuldigte solle bei sämtlichen Überfällen aktiv und teilweise führend mitgewirkt haben. Auffallend sei auch, dass O.______