Des Weiteren blieb er über die gesamten Einvernahmen bei seiner Darstellung, er habe mit den Raubüberfällen nichts zu tun. Jedoch wurde H.________ von C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als möglicher Täter wiedererkannt. Sodann ist festzustellen, dass H.________ das gegen ihn ausgesprochene Urteil – wie im Übrigen auch I.________ – letztlich akzeptiert hat, was impliziert, dass er in jener Nacht doch mit denen unterwegs war, von welchen er sich zu distanzieren versucht hat. Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Aussagen von H.________ mit den obigen Einschränkungen nicht zu überzeugen vermögen.