Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, fielen seine diesbezüglichen Aussagen variantenreich aus, wobei er den Beschuldigten teilweise belastete, teilweise entlastete. H.________ hat zu Protokoll gegeben, in der Nacht von Freitag auf Samstag mit den Nrn. 3, 10, 13, 14, 7 und 9 unterwegs gewesen zu sein (pag. 285). Jedoch hat sich H.________ von I.________ (Nr. 10), A.________ (dem Beschuldigten, Nr. 14) und O.________ (Nr. 9) zugleich distanziert, weil sie immer Streit gesucht hätten (pag. 290 Z. 172 f.). Des Weiteren blieb er über die gesamten Einvernahmen bei seiner Darstellung, er habe mit den Raubüberfällen nichts zu tun.