Insofern sind die diesbezüglichen Aussagen von H.________ geeignet, die Aussagen des Beschuldigten richtig einzuordnen. Den Aussagen von H.________ zum Vorfall vor der Reitschule kann grundsätzlich Glauben geschenkt werden, belastet er sich damit doch nicht selbst und erscheinen die Ausführungen für ihn unverfänglich. Auf die weitergehenden Angaben von H.________, insbesondere betreffend die Rolle des Beschuldigten, kann hingegen nicht abgestellt werden. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, fielen seine diesbezüglichen Aussagen variantenreich aus, wobei er den Beschuldigten teilweise belastete, teilweise entlastete.