8.4.2 Würdigung durch die Kammer Aus den Aussagen von H.________ geht tatsächlich hervor, dass er und ein anderer Afghane in einen Streit verwickelt waren, der sich in keiner Art und Weise um eine Zigarette drehte. Die Schilderungen des Beschuldigten bezüglich des ersten Vorfalls, bei welchem zu Beginn nach einer Zigarette gefragt worden sei, erhalten dadurch ein anderes Gewicht (vgl. hierzu Ziff. 8.10.2 unten). Wenn der Beschuldigte nicht dabei gewesen wäre, könnte er nicht wissen, dass es zu Beginn um eine Zigarette ging. Insofern sind die diesbezüglichen Aussagen von H._____