12 sei, zu unterscheiden sei. Diese Feststellung sei für das nachfolgende Beweisverfahren insofern von Relevanz, als der Beschuldigte anfänglich eingeräumt habe, bei einem ersten Vorfall, bei welchem das Opfer nach Zigaretten angefragt worden sei, mitgewirkt zu haben. Er habe aber nur schlichtend interveniert. Dann habe er weiter ausgeführt, dass es sich hierbei um einen Streit zwischen zwei Afghanen gehandelt habe.