8.4 Aussagen von H.________ 8.4.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, H.________ habe sich im Verlaufe der Befragungen unterschiedlich geäussert. Unverändert habe er im Grundsatz festgehalten, dass er sich nicht an Raubüberfällen beteiligt habe. Auch seine Stellungnahmen zur Rolle von A.________ seien variantenreich ausgefallen. Teils habe er ihn belastet, dann wiederum entlastet. Seine Aussagen hätten insgesamt nicht zu überzeugen vermocht. Von Interesse seien die aus seiner Sicht noch unverfänglichen Schilderungen der Auseinandersetzung vor der Reitschule.