1909 Z. 22). Für die Kammer ist aufgrund all dieser soeben aufgezeigten Aussagen und den darin enthaltenen mehrmaligen konkreten Belastungen des Beschuldigten klar, dass unmöglich eine Verwechslung mit dem Vorfall vor der Reithalle vorliegen kann. I.________ sagte unmissverständlich, dass der Beschuldigte beim ersten Opfer dabei gewesen sei. Der Vorfall mit diesem ersten Opfer ereignete sich nach seinen Aussagen aber eindeutig nach dem Vorfall vor der Reithalle, womit es sich klarerweise um den Raubüberfall auf C.________ handeln muss.