Auch hier wäre es I.________ ohne Weiteres möglich gewesen, den Beschuldigten in einem deutlich schlechteren Licht dastehen zu lassen, indem er etwa ausgeführt hätte, er sei derjenige gewesen, welcher das Messer eingesetzt habe. I.________ unterscheidet zudem klar zwischen dem Streit der beiden Afghanen bei der Reitschule und dem ersten Überfall, also demjenigen auf C.________. Die Verteidigung führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, dass I.________ auf die Frage, ob der Beschuldigte dabei gewesen sei, geantwortet habe, ja, er sei beim ersten Mal dabei gewesen. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass dieser besagte erste Vorfall der Raub an C.______