Zum anderem erschiene es nach wie vor nicht nachvollziehbar, wieso I.________ den Beschuldigten nur wegen eines einzigen Vorfalls belasten sollte, hätte er – wie der Beschuldigte es ausdrückt – tatsächlich Hass auf ihn gehabt. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen von I.________ spricht ferner, dass er den Beschuldigten auch im Rahmen der Schilderungen zum Überfall auf C.________ nicht übermässig belastet hat. Gemäss seinen Aussagen war er lediglich Teil des Kollektivs, welches den am Boden liegenden C.________ geschlagen und getreten hat. Auch hier wäre es I.____