Daneben ist für die Kammer nicht ersichtlich, weswegen I.________ den Beschuldigten überhaupt fälschlicherweise belasten sollte. In den Akten finden sich jedenfalls keine Hinweise, wonach das Verhältnis zwischen I.________ und dem Beschuldigten getrübt gewesen wäre. Zwar äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu einem möglichen Motiv, indem er ausführte, dass